"Der Nachbar muss die Dämmung des Giebels dulden."
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- BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
BGH, Urt. v. 11. April 2008 - V ZR 158/07 - LG Duisburg
AG Oberhausen - Hier finden Sie den vollen Wortlaut des Urteils des V. Zivilsenats v. 11.04.2008.
eingestellt am 13.07.2008
